In der Praxis zeigt sich immer wieder: Der Begriff „Unfall“ wird im Alltag anders verstanden als im juristischen Kontext – mit teils erheblichen Konsequenzen. Wird ein gemeldeter Vorfall nicht als Unfall anerkannt, gilt er als Krankheit. Das hat konkrete Auswirkungen:
Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG
- Für Arbeitgebende punkto Taggelder (Lohnersatz): Statt der kurzen Wartefrist von zwei Tagen in der Unfall (UVG) -Versicherung greift die Krankentaggeldversicherung mit einer deutlich längeren Wartefrist (üblich: 14 oder 30 Tage) – was zu einer unerwarteten (ungedeckten) Lohnfortzahlungspflicht führt.
- Für die betroffene Person punkto Heilungskosten (Spital, Arzt, Medikamente, Therapien): Anstatt der vollständigen Übernahme durch den UVG-Versicherer, muss über die eigene Krankenkasse abgerechnet werden. Dabei kommt es aufgrund von Franchise und Selbstbehalt zu teils erheblichen Kostenbeteiligungen.
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Malick Gueye
Master of Law (MLaw)